Nur Vorstand

STATUTEN der Frauenriege Eglisau

I. Name, Zweck, Zugehörigkeit

Art. 1

Die Frauenriege Eglisau ist eine selbständige Riege des TV Eglisau. Sie konstituiert sich als Verein im Sinne der Art. 60ff des ZGB.

Die Riege
  • ermöglicht ihren Mitgliedern eine turnerische Betätigung zur Erhaltung eines gesunden Körpers.
  • fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter ihren Mitgliedern
  • ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2

Die Riege ist Mitglied des Kantonalen Frauenturnverbandes Zürich (KFZ), der dem Schweizerischen Turnverband (STV) angehört. Sie unterstellt sich deren Statuten und Reglementen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Die Riege besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
  • Aktivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
Alle Mitgliederkategorien und ihre Bestände sind mit dem offiziellen Etatformular des STV an die nächsthöhere Instanz zu melden.

Art. 4

Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 20. Altersjahr erreicht hat. Aktivmitglieder

Art. 5

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Riege oder das Frauenturnen im allgemeinen in ganz besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die GV.

Art. 6

Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Beim Eintritt ist das Anmeldeformular unterzeichnet abzugeben. Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt nach der 3. Turnstunde.

Art. 7

Der Austritt muss schriftlich bis spätestens per 31. Dezember an den Vorstand gerichtet werden. Austretende haben den Beitrag für das laufende Jahr voll zu bezahlen.

Art. 8

Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber der Riege nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes durch die GV von der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitglieder, die die Statuten und Reglemente der Riege verletzen, die Vereinsinteressen schädigen oder der Riege auf irgendeine Art Schaden zufügen, können durch Beschluss der Generalversammlung von der Riege ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von der Sanktion schriftlich in Kenntnis zu setzen.

III. Rechte und Pflichten

Art. 9

Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Riegen-Statuten.

Art. 10

Sämtliche Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der GV stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Sie sind überdies in den Vorstand resp. in Kommissionen wählbar.

Art. 11

Die Aktivmitglieder haben nach Möglichkeit die Turnstunden, Versammlungen und andere von der Generalversammlung beschlossene Anlässe zu besuchen.

Art. 12

Die Mitglieder sind verpflichtet, den durch die GV jährlich festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Riege und endet mit dem Austritt, resp. dem Ende des betreffenden Kalenderjahres.

Art. 13

Alle turnenden Mitglieder sind bei der Sportversicherungskasse STV (SVK-STV) mit der obligatorischen Prämie, gemäss Reglement SVK-STV, versichert.

Art. 14

Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Statuten zu beachten, die Interessen der Riege zu wahren und Beschlüsse zu respektieren sowie sich den Anforderungen der Riegenleitung zu unterziehen.

IV. Organisation

Art. 15

Die Organe der Riege sind
  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren/innen
  • Kommissionen


Art. 16

Das oberste Organ ist die Generalversammlung. Sie ist ordentlicherweise zu Beginn eines neuen Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen, um mindestens folgende Geschäfte zu erledigen:
  • Abnahme des Protokoll der letzten GV
  • Abnahme des Jahresberichtes der Präsidentin (und evtl. der techn. Leiterin)
  • Mutationen
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Anträge
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Jahresprogramm
  • Budget
  • Wahl des Vorstandes, der Präsidentin, der Turnleitung, der Revisoren/innen und allfälliger Kommissionen
  • Ehrungen
  • Statutenrevision, Fusionen oder Auflösung der Riege


Art. 17

Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Datum zu erfolgen. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der GV schriftlich eingereicht werden.

Art. 18

Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Allfällige Entschuldigungen sind an den Vorstand zu richten.

Art. 19

Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand von sich aus oder auf Begehren von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.

Art. 20

über die Riegengeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid, sie darf sich in solchen Fällen der Stimme nicht enthalten.

Art. 21

Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusion, Auflösung, für welche eine 2/3-Mehrheit notwendig ist, entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 22

Der von der Generalversammlung zu wählende Vorstand amtet jeweils für 1 Jahr und besteht aus:
  • Präsidentin
  • Vizepräsidentin
  • Kassierin
  • Aktuarin
  • Leiterin
Der Vorstand kann je nach Bedürfnis erweitert oder reduziert werden, sollte aber eine ungerade Anzahl Mitglieder aufweisen.

Art. 23

Der Vorstand besammelt sich, wenn es die Präsidentin oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

Art. 24

Der Vorstand vertritt die Riege nach aussen. Die Präsidentin und/oder Vizepräsidentin zeichnet zu Zweien mit der Aktuarin und/oder Kassierin rechtsverbindlich. Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen die Präsidentin und die Kassierin zu Zweien. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent zeichnet die Kassierin und/oder die Präsidentin.

Art. 25

Die Präsidentin leitet Versammlungen und Vorstandssitzungen. Der Generalversammlung legt sie einen schriftlichen Jahresbericht vor. Sie pflegt den Kontakt mit den Behörden, Organisationen und mit den anderen Ortsvereinen. Sie besucht nach Möglichkeit die Präsidentinnenkonferenz des KFZ sowie die Abgeordnetenversammlung (obligatorisch).

Art. 26

In Verhinderung der Präsidentin übernimmt die Vizepräsidentin deren Funktionen und unterstützt sie im übrigen in der Leitung der Riegengeschäfte.

Art. 27

Die Kassierin verwaltet das Vermögen und führt das Mitgliederverzeichnis. Sie erstellt zu Handen der GV die Jahresrechnung und das Budget. Ferner besorgt sie den Einzug aller Mitgliederbeiträge.

Art. 28

Die Aktuarin erledigt die Riegen-Korrespondenz sowie den Versand von Einladungen, Rundschreiben etc. im Auftrag des Vorstandes. Sie führt ferner das Protokoll von Versammlungen und Sitzungen.

Art. 29

Der Leiterin obliegt die Leitung der Turnstunden. Sie besucht nach Möglichkeit die Leiterinnenkonferenz des KFZ sowie die Leiterfortbildungskurse (LFK). Ist sie verhindert, sollte die Vizeleiterin oder stellvertretende Leiterin teilnehmen.

Art. 30

Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die GV zwei Rechnungsrevisoren/innen für 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren/innen gehören nicht dem Vorstand an. Sie haben der GV schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag auf Entlastung der Kassierin zu stellen.

Art. 31

Zur Erfüllung spezieller Riegenangelegenheiten können von der Generalversammlung Kommissionen gewählt werden. Diese sind dem Vorstand sowie der GV Rechenschaft schuldig.

Sämtliche Aktenstücke wie Protokolle, Jahresberichte, Kassenbücher, Festabrechnungen, Korrespondenzen usw. sind aufzubewahren.

V. Finanzen (Kassawesen)

Art. 32

Die Einnahmen der Riege bestehen im wesentlichen aus
  • Mitgliederbeiträgen
  • freiwilligen Spenden und Schenkungen
  • den Erlösen aus Veranstaltungen und turnerischen Anlässen
  • den Zinsen des Riegenvermögens


Art. 33

Die Ausgaben setzen sich wie folgt zusammen:
  • Verbandsabgaben, Versicherungsprämien und Zeitungsabonnemente
  • Anschaffung von Turngeräten und -material
  • Leiterentschädigungen (ev. Vorstandsentschädigungen)
  • Beiträge an Kurs- und Versammlungsbesuche (evtl. Startgelder)
  • Spesen, Verwaltungskosten (Hallen-, Platz-, Abwartsentschädigung)
  • alle weiteren von der GV oder vom Vorstand beschlossenen Ausgaben


Art. 34

Der freie Kredit des Vorstandes ist von der GV auf Fr. 300.-- festgesetzt worden.

Art. 35

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 36

Art und Höhe der Mitgliederbeiträge werden durch die GV festgelegt. Von der Beitragspflicht gegenüber der Riege sind ganz oder teilweise ausgenommen:
  • Ehrenmitglieder
  • Vorstandsmitglieder
  • während des Vereinsjahres aufgenommene Mitglieder
Die Mitgliederbeiträge werden in einem separaten Reglement festgehalten. (siehe Anhang)

Art. 37

Für die Verbindlichkeiten der Riege haftet diese mit ihrem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen.

VI. Publikationen

Art. 38

Die Zeitschrift "GYMlive" ist das offizielle Organ des Schweizerischen Turnverbandes. Der Abonnementsbeitrag ist im Mitgliederbeitrag an den STV integriert.

VII. Verhältnis zum Stammverein



Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse, die den Stammverein berühren, bedürfen dessen Genehmigung. Zur Erreichung der gesteckten Ziele verpflichten sich der Stammverein und die Riege einander in moralischer und finanzieller Hinsicht nach Kräften zu unterstützen.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 40

Für die Auflösung der Riege ist die Zustimmung von 2/3 aller an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder nötig.

Art. 41

Im Falle einer Auflösung ist das vorhandene Vermögen mit sämtlichem Inventar dem Stammverein zu übergeben, unter Wahrung des Anspruchrechtes für eine allenfalls später neu entstehende Riege mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung.

Art. 42

Aenderungen einzelner Artikel der Statuten können durch die Generalversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder und unter Zustimmung des Stammvereins verlangt werden, bedürfen aber der Genehmigung durch den KFZ. Eine Totalrevision der Statuten kann nur auf Antrag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und ebenfalls unter Zustimmung des Stammvereins beschlossen werden.

Art. 43

Für alle Fälle, die nicht ausdrücklich in diesen Statuten festgelegt sind, gelten sinngemäss die Statuten des Kant. Frauenturnverbandes Zürich (KFZ) und die gesetzlichen Bestimmungen (ZGB Art. 60ff).

Art. 44

Die revidierten Statuten ersetzen diejenigen vom 4. Dezember 1953/resp. die genehmigten Statuten vom 7. Januar 1954.

Art. 45

Diese Statuten treten nach Genehmigung durch den Kantonalen Frauenturnverband Zürich (KFZ) unverzüglich in Kraft. Die Statuten sind an der Generalversammlung vom .21. Januar 2002 genehmigt worden.

Datum: 21. Januar 2002